Chronik der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - 1999/2000 (1)

01.10.05

(= ERPL/REDP 13 [2001], S. 1471 ff.)

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I. Vorbemerkung

[II. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte] [III. Grundsätze (1999/2000-2)] [IV. Finanzverfassung (1999/2000-2)] [V. Staatskirchenrecht (1999/2000-2)] [VI. Deutschland in der EU (1999/2000-2)]

In den Jahren 1999 und 2000 hat sich das Arbeitspensum des Bundesverfassungsgerichts kaum verändert. Die Gesamtstatistik[1] nennt für 1999  5.208 und für 2000  5.241 Erledigungen (davon 4.891 bzw. 4.883 durch Entscheidung[2]). Ihnen stehen 4.885 und 4.831 Neueingänge gegenüber. Die Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG stehen mit 4.789 bzw. 4.765 Entscheidungen im Vordergrund. Ihnen folgen mit 24 und 29 Entscheidungen die Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Pläne zur Reform der Verfassungsbeschwerde[3] sind in den letzen beiden Jahren kaum weiterverfolgt worden. Eine Entlastung ist daher auch in nächster Zeit nicht zu erwarten.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[4] hat in den Jahren 1999 und 2000 eine Reihe von Ergänzungen und sogar Korrekturen der Verfassungsrechtsdogmatik gebracht. Neue Entwicklungen zeigen sich etwa beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, bei der Pressefreiheit und im Staatskirchenrecht. Eine wichtige Korrektur betraf die Rechtsfigur der Inhalts- und Schrankenbestimmung beim Eigentumsgrundrecht. Die Entscheidung zur innerstaatlichen Anwendbarkeit der Europäischen Bananenmarktordnung klärte überraschend, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht Grundrechtsschutz gegen Hoheitsakte der Europäischen Union gewähren darf. Hervorzuheben ist schließlich das Urteil zum bundesstaatlichen Finanzausgleich, das für den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Ausgleich der finanziellen Interessen von Bund und Ländern ein Gesetz neuen Typs, das vorgeschaltete "Maßstäbegesetz", verlangte.

II. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte

[I. Vorbemerkung] [III. Grundsätze (1999/2000-2)] [IV. Finanzverfassung (1999/2000-2)] [V. Staatskirchenrecht (1999/2000-2)] [VI. Deutschland in der EU (1999/2000-2)]

1) Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

[1995] [1997]

Mit den Worten "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt" formuliert das Grundgesetz in seinem ersten Artikel ein tragendes Konstitutionsprinzip und zugleich ein subjektives Recht.[5] Dieses Grundrecht ist bei jeder strafrechtlichen Verurteilung betroffen, denn die Menschenwürde umfaßt den sozialen Wert- und Achtungsanspruch der Person,[6] die strafrechtliche Verurteilung aber enthält ein sozialethisches Unwerturteil.[7] Weil das Unwerturteil nach der Verbüßung der Strafe fortwirkt, mußten im Rahmen der Aufarbeitung der vor-rechtsstaatlichen Vergangenheit nach der deutschen Wiedervereinigung auch zurückliegende Strafurteile der Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (= DDR) überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden, wenn der Verdacht einer politisch motivierten, willkürlichen Verfolgung bestand. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 zur Nichtrehabilitierung eines DDR-Fahnenflüchtigen [8] gilt dies jedenfalls für diejenigen Verurteilungen, welche "die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet haben". Solches Unrecht kann unter der Wertordnung des Grundgesetzes keinen Bestand haben. Den Fortbestand des dadurch hervorgerufenen Strafmakels müssen die Verurteilten nicht hinnehmen.[9]

Der Gesetzgeber hat die Überprüfung der Strafurteile im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geregelt. Nach dessen § 1 Abs. 1 sind die Entscheidungen auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, "soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, insbesondere weil 1. die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat..." oder 2. grob unverhältnismäßig war. Ersteres "gilt in der Regel" für Verurteilungen nach bestimmten im Gesetz aufgeführen DDR-Straftatbeständen wie "ungesetzlicher Grenzübertritt" oder "Boykotthetze", aber auch Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung. Der Tatbestand der Fahnenflucht (des Desertierens) wird hier nicht genannt. Dies verletzt die Menschenwürde nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts indessen nicht: Der Gesetzgeber mußte die Rehabilitierung nicht bei sämtlichen rechtsstaatswidrigen Entscheidungen ermöglichen. Er konnte aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, Benachteiligungen aufgrund der über 40-jährigen Entwicklung in der DDR rückwirkend vollständig zu korrigieren, rechtsstaatswidrige Entscheidungen geringeren Gewichts bestehen lassen, ohne damit seine Schutzpflicht gegenüber der Menschenwürde zu vernachlässigen.[10] Bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gewährleistet die Ausgestaltung des § 1 Abs. 1 als weit formulierte Generalklausel mit Regelbeispielen die Rehabilitation auch dann, wenn die angewendeten Straftatbestände nicht im Regelkatalog enthalten sind. Die Nichtaufnahme der Fahnenflucht in diesen Katalog bewertete das Bundesverfassungsgericht als unbedenklich, weil sich das DDR-Strafrecht hier im Rahmen militärstrafrechtlichen Herkommens gehalten und darauf abgezielt habe, die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen. Verurteilungen wegen Fahnenflucht hätten die allgemein anerkannten Menschenrechte in der Regel nicht schwerwiegend verletzt.[11] Weil sie anders als Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung oder -entziehung allein noch keine politische Verfolgung vermuten lassen, die Tatsache politischer Verfolgung aber einen sachlichen Differenzierungsgrund von hinreichendem Gewicht bildet, verstößt die unterschiedliche Behandlung der Verurteilungen nach diesen Tatbeständen im übrigen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).[12]

Die Verfassungsbeschwerde war dennoch erfolgreich - wegen Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung (= i.V.m.) mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz[13]. Das Rehabilitationsgericht hatte bei der Überprüfung des Urteils eines DDR-Militärgerichts dessen Tatsachenfeststellungen ungeprüft zugrundegelegt. Damit hatte es nicht die gebotene tatsächlich wirksame gerichtliche Überprüfung durchgeführt. Der Richter, der im Rehabilitationsverfahren dazu aufgerufen ist, Urteile auf ihre Vereinbarkeit mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen zu überprüfen, darf seinen Prüfungsauftrag nicht dadurch verengen, daß er die Feststellungen dieses Urteils schlicht übernimmt, obwohl der Vortrag politischer Verfolgung Anlaß zur Prüfung gibt.[14]

2) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

[1994] [1996] [1997]

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bildet einen Teilbereich des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dessen Wesen und Inhalt sich erst aus dem Zusammenhang mit der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erschließt. Dieses Grundrecht[15] widmet sich Aspekten der Persönlichkeitsentfaltung, die keine Gegenstände besonderer Freiheitsgarantien bilden, diesen aber in ihrer Bedeutung für die menschliche Persönlichkeit nicht nachstehen.[16] Es enthält neben anderem[17] das Recht auf einen abgeschirmten persönlichen Lebensbereich (Schutz der Privatsphäre)[18] und das Recht am eigenen Bild[19].

Diese beiden Ausprägungen standen im Mittelpunkt einer Entscheidung vom 15. Dezember 1999 zur Bildberichterstattung über das Privatleben Prominenter [20] [siehe dazu auch Fall 4]. Konkret ging es um den zivilgerichtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts der Prinzessin Caroline von Monaco gegen Veröffentlichungen von Fotos in deutschen Illustrierten, die sie in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen zeigten, nämlich beim Einkaufen, beim Radfahren, zusammen mit einem engen Freund im Gasthaus oder privat mit ihren Kindern. Dogmatisch war hier die Frage der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und der grundrechtlichen Schutzpflichten [21] angesprochen, denn Prinzessin Caroline hatte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht gegen hoheitliche Maßnahmen gewehrt, sondern im Gegenteil ein hoheitliches Eingreifen der Zivilgerichte gegen Dritte gefordert. Dieser Gesichtspunkt hat die Entscheidung durchaus beeinflußt, doch kommt dies in der Begründung nicht deutlich zum Ausdruck. Hingegen demonstrierte das Gericht Sensibilität für das Problem der funktionalrechtlichen Grenzen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Fachgerichtsbarkeit. Ohne in der Sache Neues zu bringen, legte es ausführlich dar, daß die verfassungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen die Bedeutung des Grundrechts hinreichend beachtet haben. Bei der späteren Kontrolle einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs[22] zeigte es dann selbst in den Formulierungen im Detail eine umsichtige Zurückhaltung, die für Mißverständnisse keinen Raum läßt.[23] Hier dürfte sich die in den neunziger Jahren aufgekommene Kritik an der verfassungsgerichtlichen Praxis[24] niedergeschlagen haben.

Als Angehörige eines Fürstenhauses gehörte Caroline von Monaco zu den sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte, deren Bildnisse nach § 23 des Kunsturhebergesetzes auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfen, wenn dies keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte hinsichtlich dieser Vorschrift und im wesentlichen auch hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung durch den Bundesgerichtshof keine Bedenken. Insbesondere folgte es nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin, die freie Bildberichterstattung über Personen der Zeitgeschichte sei von vornherein auf die Anlässe zu beschränken, bei denen die Abgebildeten in ihrer offiziellen oder gesellschaftlichen Funktion tätig sind. Es erinnerte daran, daß bei der Auslegung und Anwendung des Kunsturhebergesetzes auch die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Pressefreiheit zu berücksichtigen ist. Diese schützt, obwohl sie eine meinungsbildende Funktion der Presse zugrundelegt, auch die Publikationen von Unterhaltungsinhalten - auch bebilderten Inhalten -, denn auch diese dienen auf ihre Weise der Meinungsbildung. Die Presse erfüllt auch insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Prominente auch in nicht-offiziellen Zusammenhängen dargestellt werden dürfen, solange die - im Kunsturhebergesetz vorgesehene - einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht unterbleibt.[25]

Um praktikable Leitlinien bemüht, beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht eingehend mit den Grenzen der freien Bildberichterstattung über nicht-öffentliche Angelegenheiten und in diesem Zusammenhang auch mit grundsätzlichen Fragen des Rechtes am eigenen Bild und des Schutzes der Privatsphäre. Dabei wurde die bisherige Rechtsprechung teils aufgearbeitet und bestätigt, teils aber auch fortgeführt. Die tragenden Entscheidungsgründe wurden zu diesem Zwecke durch eine Reihe von obiter dicta ergänzt.

Was das Recht am eigenen Bild betrifft, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Betroffene in öffentlichem oder privatem Zusammenhang dargestellt wird. Das Schutzbedürfnis resultiert hier ähnlich wie beim Recht am eigenen Wort vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild des Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren.[26] Leitlinien für die zivilgerichtliche Unterbindung privatgegenständlicher Bildberichterstattung lassen sich daher weniger aus ihm als aus dem Schutz der Privatsphäre ableiten. Dieser bezieht sich nicht auf ein Medium, sondern ist thematisch und räumlich bestimmt. Er gilt zunächst für Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehaltes typischerweise als "privat" (persönlich) gelten. Er erstreckt sich aber auch auf räumliche Bereiche, in denen der Mensch zu sich kommen, sich frei von öffentlicher Beobachtung und dadurch erzwungener Selbstkontrolle entspannen oder auch gehen lassen kann. Ohne solche räumlichen Rückzugsbereiche könnte der Mensch psychisch überfordert werden, weil er unausgesetzt darauf achten müßte, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. - Dieses Schutzbedürfnis besteht auch bei Personen, die gewollt oder ungewollt zu Personen des öffentlichen Lebens geworden sind. Sie haben damit ihr Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt, nicht verloren.[27]

Einen anerkannten räumlichen Rückzugsbereich bildet der häusliche Bereich. Die Rückzugsmöglichkeit darf aber nicht von vornherein auf ihn begrenzt werden, denn die freie Entfaltung der Persönlichkeit wäre erheblich behindert, wenn der Mensch nur im eigenen Haus der öffentlichen Neugier entgehen könnte. Er muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch in abgeschiedener freier Natur oder an anderen Örtlichkeiten, die deutlich von der breiten Öffentlichkeit abgeschieden sind, ohne Beobachtung zu bewegen. Dies gilt auch gegenüber Aufnahmetechniken, welche die räumliche Abgeschiedenheiten überwinden, ohne daß der Betroffene dies bemerken kann.[28] Prominente sind also auch außerhalb des eigenen Grundstückes den Angriffen der Paparazzis nicht ungeschützt ausgesetzt.

Ob die Voraussetzungen einer geschützten Abgeschiedenheit erfüllt sind, läßt sich außerhalb des häuslichen Bereiches immer nur für den konkreten Ort und nur situativ beurteilen. Maßgeblich ist, ob der Einzelne begründetermaßen erwarten darf, unbeobachtet zu sein. An Örtlichkeiten, an denen er sich unter vielen Menschen befindet, wie z.B. in den öffentlichen Räumen von Gasthäusern, ist dies von vornherein nicht der Fall. Der Einzelne kann sie auch nicht durch ein Verhalten, das typischerweise nicht öffentlich zur Schau gestellt würde, in seine Privatsphäre umdefinieren, denn nicht sein Verhalten konstituiert die Privatsphäre sondern die objektive Gegebenheit der Örtlichkeit zur fraglichen Zeit. Allerdings tritt der Schutz der Privatsphäre zurück, wenn der Betroffene sich damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der Person gewährleistet. Wer Exklusivverträge über die öffentliche Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt, kann sich nicht auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen.[29]

Ein verstärkter Privatsphärenschutz resultiert aus dem Schutz der Familie und dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder sogar in deren Mittelpunkt stehen. Ansonsten kann der Privatsphärenschutz aber auch dort greifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.[30] Hier kann also ein thematisch bedingter Privatsphärenschutz den örtlichen Privatsphärenschutz ergänzen.

Nachtrag 2004: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung vom 24.06.2004 (Fall v. Hannover v. Deutschland) auf Individualbeschwerde der Prinzessin Caroline von Monaco festgestellt, daß das Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 EMRK) bei prominenten Personen in Deutschland nicht ausreichend geschützt sei. Die Pressefreiheit werde bei der Berichterstattung über private Angelegenheiten der Prominenten unzulässigerweise auf Kosten des Privatlebens bevorzugt.

3) Meinungsfreiheit und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG)

[1994] [1995] [1996] [2003]

Die Pressefreiheit unterscheidet sich im deutschen Recht von den anderen Freiheitsrechten durch eine dogmatische Besonderheit.[31] Das Bundesverfassungsgericht versteht sie wegen der elementaren Bedeutung der Presse für die demokratische Willensbildung nicht nur als subjektives Recht der Pressetätigen, sondern auch als institutionelle Garantie einer freien Presse. Diese legt dem Staat eine Schutzpflicht auf, aus der er unter Umständen sogar zu einem aktiven Einschreiten zur Sicherung der Meinungsvielfalt in der Presse verpflichtet sein kann.[32] Anders als bei der Rundfunkfreiheit steht aber bei der Pressefreiheit wie bei den anderen Freiheitsrechten der subjektiv-rechtliche Charakter als Abwehrrecht im Vordergrund.[33] Das Grundrecht schützt in dieser Funktion alle mit der Eigenart der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten, von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung,[34] gegen staatliche Eingriffe. In seinen Schutzbereich fällt auch die Verbreitung von Werbung durch den Anzeigenteil[35] - zunächst eher ein Randbereich, der heute aber aufgrund der immer aggressiveren Kommerzialisierung des Alltagslebens mehr und mehr an Bedeutung gewinnt.

Eine Entscheidung vom 12. Dezember 2000 zum Verbot von Schockwerbung in der Presse [36] betraf unmittelbar diesen Bereich der Pressefreiheit, mittelbar aber auch die in Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz gewährleistete Meinungsfreiheit.[37] Eine Illustrierte wehrte sich erfolgreich im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Bundesgerichtshofes,[38] die ihr aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, nämlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) die Veröffentlichung bestimmter Werbeanzeigen des Textilherstellers Benetton untersagten. Es handelte sich um einen Teil jener Anzeigen, die Mitte der neunziger Jahre europaweit Empörung ausgelöst hatten.[39] Sie enthielten jeweils den Schriftzug "United Colors of Benetton" und ein Foto, das ohne jeden Produktbezug aber sehr anschaulich das Elend in der Welt mitleiderweckend in Erinnerung rief. Eine der Anzeigen zeigte eine auf einem Ölteppich schwimmende ölverschmutzte Ente, eine andere Kinder in der Dritten Welt bei schwerer Arbeit, eine dritte ein nacktes menschliches Gesäß, auf das diskriminierend die Worte "H.I.V. positive" aufgestempelt waren.

Das Bundesverfassungsgericht vertiefte zunächst frühere Aussagen, nach denen der Schutzbereich der Pressefreiheit den gesamten Inhalt eines Presseerzeugnisses und damit grundsätzlich auch Werbeanzeigen umfaßt:[40] Werden in einem Presseerzeugnis Meinungsäußerungen Dritter veröffentlicht, die als solche den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit genießen, schließt die Pressefreiheit diesen Schutz mit ein. Dem Presseorgan darf die Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung nicht verboten werden, solange die Meinungsäußerung selbst nicht dem Meinungsträger gegenüber verboten werden darf. Es kann insofern in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Meinungsfreiheit des Dritten geltend machen. Dieser in den Schutz der Pressefreiheit eingebettete Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat.[41] Bringt ein Bild eine Meinungsäußerung zum Ausdruck, gilt dies auch für dieses.[42] Letzteres war bei der Benetton-Werbung nach der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts der Fall. Die umstrittenen Fotos veranschaulichten danach allgemeine Mißstände und enthielten zugleich ein (Un-) Werturteil zu den einschlägigen gesellschaftlichen und politischen Fragen ("sprechende Bilder mit meinungsbildendem Inhalt"). Zwar konnte die Imagewerbung auch den Eindruck erwecken, es ginge dem Unternehmen lediglich darum, sich selbst ins Gespräch zu bringen, doch durfte dies nicht einfach unterstellt werden, denn diese Deutung war nicht die einzig mögliche, ja nicht einmal besonders naheliegend.[43] Der Schutzbereich der Pressefreiheit war also berührt.

Der Eingriff war nicht durch die gemeinsamen Schranken der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG, hier die Schranke der allgemeinen Gesetze, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwar war mit § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein allgemeines Gesetz einschlägig, an dessen Verfassungsmäßigkeit, auch im Hinblick auf seine unvermeidliche Unbestimmtheit, keine Bedenken bestanden.[44] Doch hatte der Bundesgerichtshof bei der Anwendung dieses Gesetzes, also bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung der Werbeanzeigen, die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit und damit hier auch der Pressefreiheit verkannt.

Das Bundesverfassungsgericht erörterte zunächst Gefahrenlagen für gewichtige Gemeinwohlbelange und Rechte Dritter, die eine Einschränkung hätten rechtfertigen können, hier aber nicht vorlagen. So ging von den Anzeigen keine Belästigung des Publikums aus. Daß sie an Mißstände erinnerten, war unerheblich, "denn ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf"[45]. Belange der Wettbewerber oder des Leistungswettbewerbs waren ebenfalls nicht betroffen. Die arbeitenden Kinder wurden in der betreffenden Anzeige nur mitleiderregend aber nicht abwertend dargestellt, so daß zu ihrem Schutz auch nicht eingegriffen werden mußte. Schließlich ersparte sich das Gericht nicht den Hinweis, daß der Umweltschutz, der durch Art. 20a GG in den Rang eines Staatszieles erhoben worden ist, durch die Anzeige zu diesem Thema (das Bild der ölverschmutzten Ente) offensichtlich nicht beeinträchtigt wurde.[46]

Damit kam zur Rechtfertigung des Veröffentlichungsverbotes für die Anzeigen mit der ölverschmutzten Ente und der Kinderarbeit nur noch der vom Bundesgerichtshof aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hergeleitete Grundsatz in Betracht, daß Werbung nicht durch Darstellung schweren Leides von Menschen oder Tieren Mitleidsgefühle erwecken und diese ohne sachliche Veranlassung für ihre Zwecke ausnutzen darf. Allein auf diesen Grundsatz ließ sich das Verbot aber nicht stützen, zumal die Beeinträchtigung der Meinungs- und Pressefreiheit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts schwerwiegend war. Erneut betonte das Gericht seine Interpretation, daß die Anzeigen auf gesellschaftliche und politische Mißstände hinweisen wollten. Auch das bloße Anprangern könne ein wesentlicher Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung sein. Die Ernsthaftigkeit der Botschaft werde auch nicht durch den Werbekontext in Frage gestellt.[47] - Hier handelt es sich um eine Frage der Tatsacheninterpretation, die jeder Leser, der die Benetton-Anzeigen noch vor Augen hat, für sich selbst beantworten kann. Versteht man die Anzeigen als zumindest-auch-politisch, erhält die Meinungsfreiheit und mit ihr die Pressefreiheit angesichts der traditionell kommunikationsgrundrechtefreundlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein so hohes Gewicht, daß sie bei einer Abwägung zweifellos überwiegen wird. Sieht man in dem politischen Gehalt dieser Anzeigen aber etwas völlig Nebensächliches, fast nur als Vorwand Vorgeschobenes, könnte eine Abwägung anders ausfallen. Dann kommt es darauf an, ob und inwiefern der vom Bundesgerichtshof postulierte Wettbewerbsgrundsatz weitere, vom Bundesverfassungsgericht nicht angesprochene öffentliche Interessen schützt.

Das Verbot der Schockwerbung mit der Abbildung eines menschlichen Gesäßes, das den Stempel "H.I.V. positive" trug, hatte der Bundesgerichtshof auch damit begründet, daß die Werbung die Menschenwürde verletze, indem sie den AIDS-Kranken in seinem Leid stigmatisiere und gesellschaftlich ausgrenze. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete dies, weil ebenso die umgekehrte Deutung möglich war, daß die Anzeige anklagend auf einen kritikwürdigen Zustand, nämlich eine tatsächlich anzutreffende Ausgrenzung H.I.V.-Infizierter, hinweisen wolle. Seiner Ansicht nach war die kritische Tendenz der Anzeige auch im Werbekontext unübersehbar. Indem der Bundesgerichtshof von der zur Grundrechtseinschränkung führenden Alternative ausgegangen war, ohne zunächst die andere mögliche Deutung mit eingehender Begründung auszuschließen, hatte er die Anforderungen, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit an die Interpretation von Meinungsäußerungen stellt,[48] nicht erfüllt.[49]

4) Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)

[1995] [1996]

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet das Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Koalitionen) zu bilden. Dies schützt neben dem Einzelnen (individuelle Koalitionsfreiheit) auch die Vereinigung selbst (kollektive Koalitionsfreiheit), und zwar sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Betätigung und ihrer Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung. In den Schutzbereich des Grundrechts fallen damit auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Geschlossenheit der Vereinigung. Diese können sich durchaus zum Ausschluß einzelner Mitglieder von den Ämtern oder sogar der Mitgliedschaft in der Vereinigung verdichten, ohne daß der Staat dagegen einschreiten darf. Das bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß vom 24. Februar 1999[50] für den Ausschluß aus der Gewerkschaft wegen Kandidatur für eine konkurrierende Liste bei den Betriebsratswahlen. Das Gericht erinnerte daran, daß sich der Schutz des Grundrechts entgegen einem mittlerweile ausgeräumten Mißverständnis nicht etwa von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt.[51] Aber selbst dann dürfte die Maßregelung von Mitgliedern, die bei den Betriebsratswahlen für konkurrierende Listen kandidieren, nicht unterbunden werden, denn diese Einschränkung träfe die Vereinigung empfindlich. Koalitionen sind besonders auf ein geschlossenes Auftreten und die Solidarität ihrer Mitglieder angewiesen, weil ihre Fähigkeit, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder wirksam zu wahren und zu fördern, vor allem darauf beruht. Zum verfassungsrechtlich geschützten Funktionsbereich der Gewerkschaften gehört auch die betriebliche Mitbestimmung. Gewerkschaften müssen sich daher auch dagegen zur Wehr setzen können, daß eigene Mitglieder ihre Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in ihre Durchsetzungskraft durch Konkurrenz bei den Betriebsratswahlen untergraben. Demgegenüber hat der Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Betroffenen nur geringes Gewicht, denn sie unterliegen einer vom Zweck der Koalition her sachlich begründeten Solidaritätspflicht.

5) Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

[2002] [2003]

In einem Urteil vom 14. Juli 1999 zur Fernmeldeüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst [52] stellte das das Bundesverfassungsgericht klar, daß der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nicht bei der Kenntnisnahme des Telekommunikationsvorganges und seines Inhaltes endet. Das Grundrecht aus Art. 10 GG stellt auch Anforderungen an den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich gegebenenfalls einer zulässigen Kenntnisnahme anschließt, sowie an den Gebrauch, der von den zulässig erlangten Kenntnissen gemacht wird. Im wesentlichen lassen sich die Anforderungen dem Volkszählungsurteil von 1983[53] entnehmen. Die dort für das allgemeinere Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelten Gedanken lassen sich weitgehend auf das speziellere Grundrecht aus Art. 10 GG übertragen.[54]

Eine wesentliche Anforderung besteht darin, daß der Zweck der Kenntnisnahme präzise und bereichsspezifisch im Gesetz bestimmt werden muß. Die Speicherung und Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse ist grundsätzlich an diesen Zweck gebunden. Das schließt eine Weitergabe an andere Behörden nicht von vornherein aus - auch nicht die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Bundesnachrichtendienstes (des deutschen Geheimdienstes). Voraussetzung ist jedoch, daß die Daten für deren gesetzlich bestimmte Zwecke erforderlich sind, die Zweckänderung durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt wird, der alte und neue Verwendungszweck miteinander vereinbar sind und die gesetzlichen Übermittlungsschwellen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Außerdem muß erkennbar bleiben, daß es sich um Daten handelt, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stammen. Deswegen müssen sie als solche gekennzeichnet werden.[55]

Das Gericht äußerte sich auch zur räumlichen Dimension des Fernmeldegeheimnisses. Das war erforderlich geworfen, weil moderne Überwachungstechniken wie die Satelliten- und Richtfunktechnik vom Inland aus die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Ausland erlauben. Das Gericht vermied eine abschließende Stellungnahme, ging aber jedenfalls hinsichtlich der deutschen Kommunikationsteilnehmer im Ausland von einem Schutz durch das Fernmeldegeheimnis des Grundgesetzes aus. Durch die Überwachung werde eine technisch-informationelle Beziehung und ein den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender Gebietskontakt hergestellt, zumal auch die Auswertung auf deutschem Boden stattfinde. Unter diesen Umständen greife der Schutz des Art. 10 GG auch dann, wenn man dafür einen territorialen Bezug voraussetzen wolle.[56]

6) Eigentum (Art. 14 GG)

[1994] [1995] [1996]

a) Eine Entscheidung vom 2. März 1999 zu den Grenzen des Denkmalschutzes [57] korrigierte eine problematische Entwicklung in der Dogmatik des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG). Nach dem Grundgesetz kann man hoheitliche Maßnahmen, die das Eigentum berühren, in drei Kategorien einteilen: die Inhalts- und Schrankenbestimmung (normative Ausgestaltung des Eigentums), die Enteignung (Entziehung konkreter Eigentumspositionen[58]) und schließlich sonstige Eigentumsbeeinträchtigungen, etwa durch Verwaltungsentscheidungen oder tatsächliches hoheitliches Handeln (Realakte). Die Enteignung ist nach Abs. 3 nur gegen eine gesetzlich geregelte Entschädigung zulässig. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung erfolgt ohne Entschädigung, aber nur durch Gesetz (Abs. 1 S. 2). Alle Eigentumsbeeinträchtigungen müssen zudem die Verhältnismäßigkeit wahren, wobei allerdings nicht nur die Privatnützigkeit sondern auch die Sozialbindung des Eigentums (Abs. 2) den Maßstab bildet.

Die Rechtsfigur der Inhalts- und Schrankenbestimmung bereitet besondere Schwierigkeiten, weil die gesetzlichen Regelungen zum Eigentum dieses primär nicht beeinträchtigen sondern überhaupt erst ermöglichen. Ohne das Zusammenwirken einer Vielzahl von Vorschriften, die verständlicherweise nicht nur Rechte einräumen sondern auch Grenzen ziehen, gäbe es das Eigentum nicht. Denn Eigentum ist - anders als zum Beispiel die Menschenwürde - nichts Natürliches, sondern eine erst durch das Recht geschaffene Institution. Dementsprechend wird Art. 14 GG nicht nur als Abwehrrecht sondern auch als institutionelle Garantie verstanden.[59] Allerdings können auch die Vorschriften, welche eine institutionelle Garantie umsetzen, das Garantierte beeinträchtigen - dann nämlich, wenn sie es zu schwach ausgestalten, insbesondere übermäßige Beschränkungen zulassen, die mit dem Zweck der Garantie nicht mehr vereinbar sind. Deswegen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch auf die Inhalts- und Schrankenbestimmung angewandt. Der Gesetzgeber muß bei der Eingrenzung der Eigentümerbefugnisse die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Einschränkungen dürfen nicht weitergehen, als es ihr Zweck erfordert. Außerdem darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie - Privatnützigkeit des Eigentums und Verfügungsbefugnis des Eigentümers - nicht ausgehöhlt werden.[60]

Aus praktischer Sicht kann sich die Versuchung ergeben, Beschränkungen der Eigentümerrechte, die über die Sozialbindung des Eigentums (Abs. 2) hinausgehen und damit als Inhalts- und Schrankenbestimmung unverhältnismäßig erscheinen, als Enteignungen zu deuten. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung würde dann ab einer bestimmten Schärfe in eine Enteignung umschlagen und wäre nach deren Kriterien (Abs. 3) zu beurteilen. Die Regelungen wären jedenfalls nicht von vornherein verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht erlag dieser Versuchung nicht: Die Einordnung einer das Eigentum regelnden Norm ist nicht von der Intensität der den Eigentümer treffenden Belastung abhängig.[61] Maßgeblich ist also allein der Regelungsgegenstand. Die Schärfe einer Maßnahme führt damit noch nicht zu einem Entschädigungsanspruch (vgl. Abs. 3) und begründet auch nicht die Notwendigkeit, einen solchen zu regeln. Einer allzu pragmatischen Sichtweise, die sich leichtfertig über die dogmatischen Unterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien der Eigentumsbeeinträchtigung hinwegsetzt, ist damit ein Riegel vorgeschoben.

Die Praxis hatte allerdings mit subtileren Mitteln versucht, die Bindung des Gesetzgebers an das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung zu lockern. In die Gesetze wurden sogenannte "salvatorische Entschädigungsklauseln" aufgenommen, die dem Bürger vorsorglich für den Fall, daß er über die Sozialbindung seines Eigentums hinaus belastet wird, einen Entschädigungsanspruch einräumten. Dem Bürger wurde damit, wenn auch gegen Abfindung in Geld, die Hinnahme von Eigentumsbeeinträchtigungen zugemutet, die für sich betrachtet unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig waren. In manchen Fällen wurde dies durch fachsprachliche Formulierungen wie zum Beispiel den aus dem Staatshaftungsrecht übernommenen Begriff der "enteignenden Wirkung" (der mißverständlicherweise keine Enteignung meint) ein wenig verbrämt. Den Anstoß zu dieser Entwicklung hatte das Bundesverfassungsgericht in einer früheren Entscheidung[62] selbst gegeben. Dort hatte es eine Regelung als verfassungswidrig beurteilt, weil sie den Verlegern von Druckwerken auch bei aufwendig hergestellten kleineren Auflagen die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplares auferlegte. Danach hatte sich allmählich die Rechtsfigur einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung etabliert.[63] Diese wurde jetzt in ihrem Anwendungsfeld eingeschränkt und in ihren Anforderungen verschärft:

Die gesetzlichen Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen den Anforderungen der Verfassung grundsätzlich ohne Ausgleichsregelung gerecht werden. Nur ausnahmsweise können kompensatorische Vorkehrungen für Härtefälle die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer an sich unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Regelung herbeiführen. Diese müssen - als Teil der Inhalts- und Schrankenbestimmung - im Gesetz geregelt sein. Außerdem dürfen sie sich nicht von vornherein auf Entschädigung in Geld beschränken. Das Bundesverfassungsgericht brachte hier zur Geltung, daß die Nutzungsinteressen des Eigentümers nicht immer vorwiegend finanzieller Natur sind und daher auch nicht immer durch Geld abgegolten werden können. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Im Vordergrund müssen also neben Übergangs- und Ausnahmevorschriften technische und administrative Vorkehrungen stehen. Ist dieser Weg im Einzelfall nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, kommt ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Es kann aber auch geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Gegenstandes durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen.[64]

Der enge Zusammenhang zwischen Beeinträchtigung und Ausgleich muß auch im Verfahren zur Geltung kommen. Die Behörde muß schon bei der Aktualisierung der Inhalts- und Schrankenbestimmung zumindest dem Grunde nach über den Ausgleich entscheiden; dies muß das Gesetz sicherstellen.[65] Der Eigentümer ist darauf angewiesen, denn er darf seinerseits nicht von vornherein auf Entschädigung setzen, sondern muß einen Verwaltungsakt, der ihn unverhältnismäßig in seinem Eigentumsgrundrecht beeinträchtigt, vor den Verwaltungsgerichten anfechten. Läßt er ihn bestandskräftig (unanfechtbar) werden, kann er auch im Rahmen einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung keine Entschädigung mehr verlangen.[66]

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, denn in vielen Fällen, vor allem im Denkmalschutzrecht und Umweltrecht, hat sich der Gesetzgeber ganz auf die Lösung einer salvatorischen Entschädigungsklausel verlassen. So ließ die vom Bundesverfassungsgericht überprüfte Regelung den Abbruch von denkmalgeschützten Bauwerken nur zu, wenn andere öffentliche Interessen die Belange des Denkmalschutzes überwogen. Eine Ausnahme zum Schutze der Interessen des Eigentümers war nicht möglich. Diese konnten nur bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht bezweifelte nicht den hohen Stellenwert des Denkmalschutzes und die gesteigerte Sozialbindung der Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude. Wenn der Denkmalschutz aber im Einzelfall dazu führt, daß der Eigentümer von seinem Eigentum keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, ist dessen Privatnützigkeit nahezu beseitigt. Dann darf die Abbruchgenehmigung nicht versagt werden, wenn sich das private Recht nicht in eine öffentliche Last verkehren soll, die den Namen "Eigentum" kaum noch verdient. Erfordert das Gemeinwohl auch in diesen Fällen den Erhalt des Bauwerkes, kann dies nur über eine Enteignung erreicht werden.[67] Den Denkmalschützern wird diese Entscheidung nicht gefallen, denn die Tendenz der letzten beiden Jahrzehnte zu einer immer einseitigeren Betonung des kulturellen Erbes bei immer stärkerer Zurückdrängung der persönlichen, nichtwirtschaftlichen Interessen der Hauseigentümer ist damit vorerst gestoppt. 

b) Mit den Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht auch in einer Entscheidung vom 16. Februar 2000 zu den Grenzen der Eigentümerhaftung bei der Altlastensanierung.[68]  Altlasten sind stillgelegte Anlagen und andere Grundstücke, deren frühere Nutzung Bodenveränderungen hervorgerufen hat, von denen heute Gefahren oder Belästigungen ausgehen.[69] Es handelt sich vor allem um die umweltgefährdenden Hinterlassenschaften der Industriegesellschaft. Sie müssen saniert, das heißt der Boden muß dekontaminiert, abgesichert oder sonstwie behandelt werden, um heutige Nutzer, Nachbarn oder die Allgemeinheit zu schützen. Dazu sind nach den einschlägigen Gesetzen nicht nur die Verursacher von damals sondern auch die Eigentümer von heute verpflichtet oder können von den Behörden verpflichtet werden (polizei- und ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit). Häufig tragen sie die gesamte Last, weil die Verursacher nicht mehr ermittelt werden können oder nicht mehr existieren. Die Gesetze begrenzen diese Last nicht. Dies galt für die alten Landesgesetze, die den vom Bundesverfassungsgericht überprüften Fällen zugrundelagen. Dies gilt aber auch für das Bundes-Bodenschutzgesetz, das sie 1999 ersetzt hat. Auch hier gibt es keine bezifferte Haftungshöchstgrenze, keine Kostengrenze für den Regelfall und keine speziellen Pflichtengrenzen für Fallgruppen.[70] Auch hier kommt der verfassungskonformen Bestimmung der gesetzlichen Pflichten unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Übermaßverbot) entscheidende Bedeutung zu. Denn die Kosten der Sanierung, die der Sanierungspflichtige zu tragen hat, können den Grundstückswert leicht übersteigen.[71]

Auf einer Linie mit seiner Entscheidung vom 2. März 1999 stellte das Bundesverfassungsgericht zunächst klar, daß es sich bei der Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt. Die einschlägigen Vorschriften entziehen keine Rechtspositionen sondern begründen generell und abstrakt eine Gefahrenbeseitigungspflicht des Eigentümers. Wird diese in ihrer Konkretisierung durch eine behördliche Sanierungsanordnung zu hoch angesetzt, kann sie wegen des unterschiedlichen Charakters von Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in eine Enteignung umgedeutet werden, sondern ist verfassungswidrig.[72]

Die Entscheidung zeichnet zudem - in deutlicher Korrektur der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - den Grenzverlauf nach, wie er sich aus dem Übermaßverbot ergibt. Danach kann der Verkehrswert nach Sanierung als Regelgrenze angesehen werden, weil höhere Aufwendungen in der Regel die Privatnützigkeit des Eigentums aufheben.[73] Die Zumutbarkeitsgrenze sinkt, wenn das Grundstück als wesentlicher Teil des Vermögens die Grundlage der privaten Lebensführung des Verantwortlichen bildet, also wenn etwa das Eigenheim der Familie betroffen ist. Hier tritt die Funktion der Eigentumsgarantie in den Vordergrund, einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern.[74] Die Zumutbarkeitsgrenze steigt, wenn der Eigentümer das Risiko eines belasteten Grundstücks beim Erwerb oder bei der Überlassung an Dritte in Kauf genommen oder fahrlässig verkannt hat.[75] Sie kann ferner davon abhängen, ob der Eigentümer Vorteile aus diesem Risiko erzielt hat, etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder erhöhten Pachtzins.[76] Dieser Gesichtspunkt ist naheliegend, seine Einbeziehung in die Angemessenheitsprüfung aber nicht völlig unproblematisch: Das Kennen oder Kennenmüssen eines Belastungsrisikos kann dem Eigentümer nur als Obliegenheitsverletzung vorgehalten werden. Seine Schutzwürdigkeit wird dadurch gemindert,[77] seine objektive Belastung aber nicht. Da letztere bei der Abwägung im Vordergrund stehen muß, dürfte sich die Zumutbarkeitsgrenze also nicht wesentlich verschieben.

Neu ist schließlich die vom Bundesverfassungsgericht definierte absolute Grenze der Eigentümerbelastung. Maßgeblich ist nicht mehr die wirtschaftliche Gesamtleistungsfähigkeit des Eigentümers, sondern der Wert der funktionalen Einheit, zu der das Grundstück gehört. Dem Eigentümer ist zuzumuten, benachbarte Grundstücke oder Betriebsbestandteile einzusetzen, nicht aber Vermögensgegenstände, die zu dem Grundstück in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.[78] Das Bundesverfassungsgericht argumentierte verfassungsrechtlich, doch die Verwaltungsgerichte könnten dasselbe Ergebnis auch spezifisch polizei- und ordnungsrechtlich begründen: Die absolute Grenze stellt sicher, daß die polizei- und ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit, die sich dogmatisch von der Verhaltensverantwortlichkeit unterscheidet, auf das Objekt bezogen bleibt, das sie begründet hat - und nicht etwa zu einer durch den Eigentumserwerb ausgelösten zweiten Verhaltensverantwortlichkeit mutiert.

 

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[1]  Gesamtstatistik für das Geschäftsjahr 2000, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?aufgaben.

[2]  Vgl. zu den Entscheidungen im einzelnen die Übersicht Erledigungen (Plenums-/Senats-/Kammerentscheidungen).

[3]  Siehe dazu die Chroniken für 1996 und 1997, ERPL/REDP, Vol. 10 (1998), Nr. 1, S. 209 und Nr. 4, S. 1181 f.

[4]  Alle hier besprochenen Entscheidungen sind im Internet unter der Adresse des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Wichtigere Entscheidungen finden sich im Internet auch bei Tschentscher (Hrsg.), Deutsches Fallrecht (ehemals German Case Law). Manche wichtigere Entscheidungen werden auch auf Internetseiten für die juristische Ausbildung, von Verlagen oder spezialisierten Anwaltskanzleien verläßlich wiedergegeben. Häufig kann eine Veröffentlichung schon dadurch gefunden werden, daß man die Fundstelle in der Entscheidungssammlung (also z.B. "BVerfGE 102, 147") als zusammenhängendes Stichwort bei den Suchmaschinen eingibt.

[5]  Vgl. bereits BVerfGE 15, 249 (255) (= Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach Band und Seitenzahlen, hier also: 15. Band, Beginn der zitierten Entscheidung auf S. 249); BVerfGE 28, 151 (163). Siehe zur Menschenwürde bereits die Chroniken für 1995 und 1997, ERPL/REDP, Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1265 ff. und Vol. 10 (1998), Nr. 4, S. 1188 ff.

[6]  Vgl. bereits BVerfGE 30, 173 (195); 96, 245 (249).

[7]  Vgl. bereits BVerfGE 22, 49 (79); 45, 272 (288); 95, 96 (140); 96, 245 (249). Zum Unwerturteil für ein bestimmtes Verhalten, das bereits in der Strafandrohung liegt, siehe die abweichende Meinung des Richters Sommer zu BVerfGE 90, 145 (BVerfGE 90, 212 ff.) und dazu die Chronik für 1994, ERPL/REDP, Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1135.

[9]  BVerfGE 101, 275 (288).

[10]  BVerfGE 101, 275 (289), teilweise in Anschluß an Leutheusser-Schnarrenberger, Deutsch-deutsche Rechtszeitschrift 1994, 290. Das Bundesverfassungsgericht rief in diesem Zusammenhang in Erinnerung, daß - nach anderen gesetzlichen Bestimmungen - auch solche Entscheidungen weder vollstreckt noch in das Strafregister (Bundeszentralregister) eingetragen werden.

[11]  BVerfGE 101, 275 (289 f.).

[12]  BVerfGE 101, 275 (290 ff.).

[13]  Siehe dazu bereits - speziell zum Rechtsschutz in zivilrechtlichen Streitigkeiten - die Chronik für 1996, ERPL/REDP, Vol. 10 (1998), Nr. 1, S. 218 f.

[14]  BVerfGE 101, 275 (294 ff.).

[15] Siehe dazu bereits die Chroniken für 1994, 1996 und 1997, ERPL/REDP, Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1127 ff., Vol. 10 (1998), Nr. 1, S. 217 und Nr. 4, S. 1192 ff.

[16]  Vgl. bereits BVerfGE 54, 148 (153); 99, 185 (193).

[17]  Siehe die Auflistung bei Sachs, Verfassungsrecht II. Grundrechte, 2000, Randnummer (= Rdnr.) B2 53 mit Rechtsprechungsnachweisen.

[18]  Vgl. statt vieler BVerfGE 90, 255 (260).

[19]  Vgl. bereits BVerfGE 34, 238 (246); 35, 202 (220); 87, 334 (340); 97, 228 (268 f.).

[20]  BVerfGE 101, 361 [zweite Quelle] [engl. Übersetzung ] = Neue Juristische Wochenschrift (= NJW) 2000, 1021 = Europäische Grundrechte-Zeitschrift (= EuGRZ) 2000, 71 = Deutsches Verwaltungsblatt (= DVBl.) 2000, 353; siehe dazu auch die Anmerkungen von Zacharias, Juristische Arbeitsblätter (= JA) 2000, 549, und Böken. Siehe dazu jetzt krit. EGMR, Urt. v. 24.06.2004, Caroline v. Hannover v. Deutschland.

[21]  Siehe dazu bereits die Chronik für 1995, ERPL/REDP, Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1267 ff.

[22]  BGHZ 131, 332 (= Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, zitiert nach Band und Seitenzahlen) = NJW 1996, 1128.

[23]  Vgl. BVerfGE 101, 361 (391 ff.).

[24]  Siehe dazu die Chronik für 1996, ERPL/REDP, Vol. 10 (1998), Nr. 1, S. 210 f. mit weiteren Nachweisen; vgl. insbesondere die Verhandlungen des 61. Deutschen Juristentages, Karlsruhe 1996, Band II (Sitzungsberichte), 1996, sowie Starck, Juristenzeitung (= JZ) 1996, 1033.

[25]  BVerfGE 101, 361 (388 ff., 391 ff. und Leitsatz 4).

[26]  BVerfGE 101, 361 (381 f.).

[27]  BVerfGE 101, 361 (381 ff.)

[28]  BVerfGE 101, 361 (383 f. und Leitsatz 1).

[29]  BVerfGE 101, 361 (384 f. und Leitsatz 2).

[30]  BVerfGE 101, 361 (385 f. und Leitsatz 3).

[31]  Siehe allgemein zu diesem Grundrecht und seiner Entwicklung unter dem Bundesverfassungsgericht Limbach, Archiv für Presserecht (= AfP) 1999, 413; Streinz, AfP 1997, 857; Kunig, Jura 1995, 589.

[32]  Vgl. bereits BVerfGE 20, 162 (175); 66, 116 (133); 80, 124 (133).

[33]  Vgl. zur Kontroverse statt vieler Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1999, Art. 5 Abs. 1, 2 Rdnr. 8 ff.; Fiebig, AfP 1995, 459; Hoffmann-Riem, in: Benda/Maihofer/Vogel (Herausgeber), Handbuch des Verfassungsrecht, 2. Auflage 1994, § 7; Bullinger, in: Isensee/Kirchhof (Herausgeber), Handbuch des Staatsrechts (= HStR), Band VI, 1989, § 142 Rdnr. 10 ff., 34 ff.

[34]  Vgl. bereits BVerfGE 10, 118 (121); 20, 162 (176).

[35]  Vgl. bereits BVerfGE 21, 271 (278 f.); ferner Starck (Fußnote 33 ), Art. 5 Abs. 1, 2 Rdnr. 61; Bethge, in: Sachs (Herausgeber), Grundgesetz, 2. Auflage 1998, Art. 5 Rdnr. 85 f.; ausführliche Nachweise zur Entwicklung der Diskussion von einer anfänglichen Ablehnung bis zur heutigen nahezu allgemeinen Anerkennung des Schutzes der Wirtschaftswerbung durch die Kommunikationsgrundrechte Fezer, NJW 2001, 580 (581, Fußnote 7).

[36]  BVerfGE 102, 347 [zweite Quelle] [dritte Quelle] = NJW 2001, 591 = JZ 2001, 299; siehe dazu auch die Besprechungen von Fezer, NJW 2001, 580 und Schulze-Fielitz, JZ 2001, 302.

[37]  Siehe zu diesem Grundrecht bereits die Chroniken für 1994, 1995 und 1996, ERPL/REDP, Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1136 ff., Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1289 ff., Vol. 10 (1998), Nr. 1, S. 229 ff.

[38]  Bundesgerichtshof, NJW 1995, 2490 und 2492.

[39]  Auch in anderen europäischen Staaten waren einige dieser Anzeigen verboten worden, vgl. Hartwig, Betriebsberater 1999, 1775 f. mit Nachweisen.

[40]  Vgl. BVerfGE 102, 347 (359) in Fortführung von BVerfGE 21, 271 (278); 64, 108 (114).

[41]  Vgl. insofern bereits BVerfGE 71, 162, 175 (zur Meinungsfreiheit).

[42]  Zum Bild als Meinungsäußerung bereits BVerfGE 30, 336 (352); 71, 162 (175).

[43]  Vgl. BVerfGE 102, 347 (359 f. und auch 368 f.).

[44]  Vgl. BVerfGE 102, 347 (360 f.).

[45]  BVerfGE 102, 347 (364).

[46]  Vgl. BVerfGE 102, 347 (363 ff.).

[47]  BVerfGE 102, 347 (365 f.).

[48]  Siehe dazu bereits die Chroniken für 1994 und 1995, ERPL/REDP, Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1136 f., Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1291 f.

[49]  Vgl. BVerfGE 102, 347 (366 ff.).

[50]  BVerfGE 100, 214 = NJW 1999, 2657.

[51]  Siehe bereits BVerfGE 93, 353 (358 ff.) und dazu die Chronik für 1995, ERPL/REDP, Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1296.

[52]  BVerfGE 100, 313 = NJW 2000, 55; siehe dazu auch die Anmerkung von Arndt, NJW 2000, 47.

[53]  BVerfGE 65, 1 (44 ff.).

[54]  BVerfGE 100, 313 (359).

[55]  BVerfGE 100, 313 (360 f.).

[56]  BVerfGE 100, 313 (362 ff).

[57]  BVerfGE 100, 226 [zweite Quelle] = NJW 1999, 2877 = JZ 1999, 895 = EuGRZ 1999, 415; siehe dazu auch die Anmerkungen von Ossenbühl, JZ 1999, 899; Külpmann, Juristische Schulung (= JuS) 2000, 646; Hendler, DVBl. 1999, 1498.

[58]  Vgl. BVerfGE 70, 191 (199 f.); 71, 137 (143); 72, 66 (76).

[59]  Vgl. bereits BVerfGE 24, 367 (389).

[60]  BVerfGE 100, 226 (240 f.).

[61]  BVerfGE 100, 226 (240).

[62]  BVerfGE 58, 137 (insbes. 149 f.); vgl. aus der späteren Rechtsprechung auch BVerfGE 79, 174 (192); 83, 201 (212 f.).

[63]  Siehe dazu König, DVBl. 1999, 954; Schlette, JuS 1996, 205; Albrod, Entschädigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 I 2 GG, 1995.

[64]  BVerfGE 100, 226 (244 ff.).

[65]  BVerfGE 100, 226 (246) im Anschluß an Hermes, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (= NVwZ) 1990, 733.

[66]  BVerfGE 100, 226 (246) unter Verweis auf BVerfGE 58, 300 (324). In jener wegweisenden Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht 1981 klargestellt, daß der Bürger bei einer drohenden Eigentumsverletzung entweder von den gerichtlichen Abwehrmöglichkeiten Gebrauch machen oder die Verletzung hinnehmen muß. Eine wahlweise Genugtuung auf Sekundärebene nach dem Motto "dulde und liquidiere" kommt nach dem Grundgesetz nicht in Betracht.

[67]  BVerfGE 100, 226 (242 f.).

[68]  BVerfGE 102, 1 [zweite Quelle] = NJW 2000, 2573 = JZ 2001, 37; siehe dazu auch die Besprechungen von Bickel, NJW 2000, 2562 und Lepsius, JZ 2001, 22 sowie die Anmerkung von Schlabach.

[69]  Vgl. heute im einzelnen die Legaldefinition in § 2 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

[70]  Eine im Regierungsentwurf vorgesehene Kostenbegrenzung für den gutgläubigen Zustandsverantwortlichen (vgl. § 25 Abs. 2 des Entwurfes, Bundestags-Drucksache 13/6701, S. 14) wurde auf Verlangen des Bundesrates gestrichen.

[71]  Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf zwei solche Fälle. Ein Nachbar hatte ein Grundstück gekauft, auf dem früher Hutstoffe aus Kaninchenfällen hergestellt worden waren. Der Grundstückswert betrug 350.000, die Sanierungskosten 1.100.000 DM. Ein Waldgrundstück, das als Tontauben-Schießplatz in 15 Jahren 160.000 DM Pachteinnahmen eingebracht hatte, hatte für 5.900.000 DM saniert werden müssen.

[72]  BVerfGE 102, 1 (15 f.).

[73]  BVerfGE 102, 1 (20 f.). Das Bundesverfassungsgericht betonte diese Grenze insbesondere für die Fälle, in denen die Störung aus Naturereignissen oder von Fremden herrührt. Der Verkehrswert bildet nur einen wichtigen aber nicht allein entscheidenden Anhaltspunkt, weil das individuelle Interesse des Eigentümers an seinem Grundstück den Verkehrswert übertreffen kann.

[74]  BVerfGE 102, 1 (21).

[75]  BVerfGE 102, 1 (21 f.). Anders als das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Bundesverfassungsgericht dabei auch den Grad der Fahrlässigkeit für erheblich.

[77]  Vgl. BVerfGE 102, 1 (22).

[78]  BVerfGE 102, 1 (22 f.).

 

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